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Gewerblicher Rechtsschutz und Urheberrecht

In Streitigkeiten über Rechte des geistigen und gewerblichen Eigentums wie Marken, Patente, Designs und Urheberrechte ist einer der ergebnisbestimmenden Faktoren die ordnungsgemäße Durchführung der Anmelde- und Widerspruchsverfahren beim Türkischen Patent- und Markenamt (TÜRKPATENT); ein anderer ist die Einhaltung der Klagefristen und der Regeln über das sachlich und örtlich zuständige Gericht.

Im Folgenden finden Sie Informationen dazu, wie das Widerspruchsverfahren beim TÜRKPATENT abläuft, zur Klagefrist gegen Entscheidungen des Überprüfungs- und Bewertungsausschusses (YİDK) und zur einstweiligen Verfügung (ihtiyati tedbir), die bei einer Verletzung des Markenrechts beantragt werden kann.

Wie läuft das Markeneintragungsverfahren ab?

  • Vorabrecherche. Vor der Anmeldung wird geprüft, ob identische oder ähnliche Marken existieren, ob die Marke Unterscheidungskraft hat und welche Waren- und Dienstleistungsklassen angemeldet werden sollen. Beschreibende oder nicht unterscheidungskräftige Zeichen werden aus absoluten Zurückweisungsgründen zurückgewiesen (Art. 5 des Gesetzes Nr. 6769 über gewerbliches Eigentum – SMK).
  • Anmeldung und Prüfung. Die Anmeldung wird elektronisch beim TÜRKPATENT eingereicht; nach Abschluss der Prüfung auf Formerfordernisse und absolute Zurückweisungsgründe veröffentlicht das Amt die Anmeldung im Amtlichen Markenblatt.
  • Widerspruch gegen die Veröffentlichung. Dritte können innerhalb von zwei Monaten ab dem Tag der Veröffentlichung der Anmeldung Widerspruch erheben, gestützt auf relative Zurückweisungsgründe wie ein älteres Markenrecht oder Bösgläubigkeit (SMK Art. 6, Art. 18).
  • Eintragung und Schutzdauer. Wird kein Widerspruch erhoben oder wird der Widerspruch zurückgewiesen, wird die Marke eingetragen. Die Schutzdauer beträgt zehn Jahre ab dem Anmeldetag und kann um jeweils zehn Jahre verlängert werden (SMK Art. 23).

Wie läuft die Aufhebung von Entscheidungen des YİDK beim TÜRKPATENT ab?

  • Widerspruch beim TÜRKPATENT. Der Widerspruch Dritter gegen eine Marken- oder Patentanmeldung oder die Beschwerde gegen die Zurückweisung der Anmeldung von Amts wegen wird von der zuständigen Abteilung des TÜRKPATENT geprüft.
  • Überprüfungs- und Bewertungsausschuss (YİDK). Beschwerden gegen die Entscheidung der Abteilung werden vom YİDK geprüft; die endgültige Verwaltungsentscheidung trifft dieser Ausschuss.
  • Aufhebungsklage und Zweimonatsfrist. Gegen Entscheidungen des YİDK kann innerhalb von zwei Monaten ab dem Tag der Bekanntgabe der Entscheidung Aufhebungsklage (iptal davası) erhoben werden. Diese Frist ist eine Ausschlussfrist; nicht fristgerecht erhobene Klagen werden wegen Fristversäumnis abgewiesen (Art. 156 des Gesetzes Nr. 6769 über gewerbliches Eigentum).
  • Ausschließliche Zuständigkeit des Zivilgerichts für geistiges und gewerbliches Eigentum in Ankara. Für Klagen auf Aufhebung von YİDK-Entscheidungen sind die Zivilgerichte für geistiges und gewerbliches Eigentum in Ankara sachlich und ausschließlich örtlich zuständig; diese Zuständigkeit kann von den Parteien nicht geändert werden (SMK Art. 156/2).

Wie lässt man eine nicht benutzte Marke löschen?

Eine eingetragene Marke kann gelöscht werden, wenn sie innerhalb von fünf Jahren ab dem Tag der Eintragung ohne berechtigten Grund für die eingetragenen Waren oder Dienstleistungen nicht ernsthaft benutzt wurde oder wenn ihre Benutzung während eines ununterbrochenen Zeitraums von fünf Jahren ausgesetzt wurde (SMK Art. 9, Art. 26).

  • Zuständige Stelle. Seit dem 10. Januar 2024 entscheidet das TÜRKPATENT über Anträge auf Löschung wegen Nichtbenutzung; die Durchführungsbestimmungen der zugehörigen Verordnung sind 2025 in Kraft getreten.
  • Nachweis. Auf den Löschungsantrag hin werden vom Markeninhaber Nachweise wie Rechnungen, Kataloge, Werbe- und Verkaufsunterlagen verlangt, die die ernsthafte Benutzung der Marke belegen.
  • Rechtsbehelf. Gegen die Entscheidung des Amtes kann Beschwerde beim YİDK eingelegt werden; gegen die Entscheidung des YİDK kann Klage vor den Zivilgerichten für geistiges und gewerbliches Eigentum in Ankara erhoben werden.

Die Löschung wegen Nichtbenutzung ist auch ein wirksamer Weg, um eine ältere, nicht benutzte Marke aus dem Weg zu räumen, die Ihrer Anmeldung entgegensteht.

Einstweilige Verfügung bei Verletzung des Markenrechts

Bei einer Verletzung des Markenrechts oder der Gefahr einer Verletzung kann der Rechtsinhaber vor Klageerhebung oder zusammen mit der Klage eine einstweilige Verfügung beantragen. Das Gericht kann die Einstellung der Verletzungshandlungen, die Beschlagnahme der rechtsverletzenden Erzeugnisse oder Maßnahmen gegen die zu deren Herstellung verwendeten Mittel anordnen (SMK Art. 159).

  • Glaubhaftmachung. Die Partei, die die einstweilige Verfügung beantragt, muss den Bestand des Rechts und die behauptete Verletzung glaubhaft machen.
  • Sicherheitsleistung. Das Gericht kann die Vollziehung der einstweiligen Verfügung von einer Sicherheitsleistung abhängig machen.
  • Widerspruch. Gegen die einstweilige Verfügung kann bei dem Gericht, das sie erlassen hat, Widerspruch eingelegt werden.

Welche Ansprüche können in einer Verletzungsklage geltend gemacht werden?

Der Inhaber eines gewerblichen Schutzrechts kann gegen den Verletzer folgende Ansprüche geltend machen (SMK Art. 149):

  • Feststellung, ob die Handlung eine Verletzung darstellt, bei drohender Verletzung deren Verhinderung sowie Einstellung der Verletzungshandlungen
  • Beseitigung der Verletzung sowie Ersatz des materiellen und immateriellen Schadens
  • Beschlagnahme der rechtsverletzenden Erzeugnisse und der zu ihrer Herstellung verwendeten Mittel
  • Maßnahmen zur Beseitigung der Verletzung sowie Bekanntmachung des rechtskräftigen Urteils

Der entgangene Gewinn als Teil des materiellen Schadensersatzes wird nach einer der folgenden Methoden berechnet: nach den voraussichtlichen Einnahmen des Rechtsinhabers, nach dem vom Verletzer erzielten Nettogewinn oder nach der Lizenzgebühr (SMK Art. 151). Damit Beweise nicht verloren gehen, ist es wichtig, vor Klageerhebung eine Beweissicherung (delil tespiti) zu beantragen; Einzelheiten finden Sie in unserem Beitrag Beweissicherung und einstweilige Verfügung bei Markenverletzungen (auf Türkisch).

Wie werden Patente, Gebrauchsmuster und Designs geschützt?

  • Patent. Es wird für Erfindungen erteilt, die neu sind, auf einer erfinderischen Tätigkeit beruhen und gewerblich anwendbar sind; die Schutzdauer beträgt zwanzig Jahre ab dem Anmeldetag.
  • Gebrauchsmuster. Es wird für einfachere technische Lösungen erteilt, bei denen keine erfinderische Tätigkeit verlangt wird; die Schutzdauer beträgt zehn Jahre.
  • Eingetragenes Design. Neue Designs mit Eigenart, die das Erscheinungsbild eines Erzeugnisses betreffen, werden durch Verlängerung um jeweils fünf Jahre bis zu insgesamt fünfundzwanzig Jahre geschützt.
  • Nicht eingetragenes Design. Ab dem Tag, an dem es in der Türkei erstmals der Öffentlichkeit zugänglich gemacht wurde, wird für drei Jahre ein begrenzter Schutz gegen Nachahmung gewährt.
  • Arbeitnehmererfindungen. Bei Diensterfindungen, die ein Arbeitnehmer während des Arbeitsverhältnisses macht, sind die Meldung der Erfindung durch den Arbeitnehmer an den Arbeitgeber und die Inanspruchnahme durch den Arbeitgeber gesetzlich an gesonderte Verfahren gebunden. Bei Software und technischen Entwicklungen verringert eine ausdrückliche Regelung der Rechteinhaberschaft im Arbeitsvertrag das Streitrisiko.

Zu Arbeitnehmererfindungen und Rechten an Software können Sie unseren Beitrag Arbeitnehmererfindungen und Urheberrechtskonflikte bei Software (auf Türkisch) lesen.

Wie werden Urheberrechte geschützt?

Geistige und künstlerische Werke werden ohne Eintragungserfordernis ab dem Zeitpunkt ihrer Schöpfung durch das Gesetz Nr. 5846 über geistige und künstlerische Werke (FSEK) geschützt. Auch Computerprogramme gelten in diesem Rahmen als Werke.

  • Verwertungsrechte und Urheberpersönlichkeitsrechte. Der Urheber hat Verwertungsrechte wie das Bearbeitungs-, Vervielfältigungs-, Verbreitungs- und Aufführungsrecht sowie das Recht der öffentlichen Wiedergabe und Urheberpersönlichkeitsrechte wie das Recht auf Namensnennung.
  • Schutzdauer. Die Verwertungsrechte dauern grundsätzlich während der Lebenszeit des Urhebers und siebzig Jahre über seinen Tod hinaus an.
  • Werke von Arbeitnehmern. Die Verwertungsrechte an Werken, die Arbeitnehmer bei der Ausführung ihrer Arbeit schaffen, stehen, sofern nichts anderes vereinbart ist, dem Arbeitgeber zu (FSEK Art. 18).
  • Nachweis. Zum Nachweis der Urheberschaft können Aufzeichnungen, die das Schöpfungsdatum des Werkes belegen, sowie freiwillige Registrierungssysteme genutzt werden.

Welche Tätigkeiten übernehmen wir?

  • Anmelde- und Widerspruchsverfahren für Marken, Patente, Gebrauchsmuster und Designs führen
  • Klagen auf Aufhebung von YİDK-Entscheidungen vor den Zivilgerichten für geistiges und gewerbliches Eigentum in Ankara erheben und führen
  • Anträge auf einstweilige Verfügung in Verfahren wegen Markenverletzung und unlauteren Wettbewerbs vorbereiten und betreuen
  • Klagen auf Nichtigerklärung (hükümsüzlük) von Marken und Patenten führen
  • Lizenz-, Übertragungs- und Know-how-Verträge ausarbeiten
  • Bei urheberrechtlichen Streitigkeiten beraten und Verfahren führen

Von uns betreute Verfahrensarten

  • Markenstreitigkeiten: Widersprüche gegen Eintragungen, Aufhebung von YİDK-Entscheidungen, Nichtigerklärung, Löschung wegen Nichtbenutzung und Verletzungsklagen
  • Patent- und Gebrauchsmusterstreitigkeiten: Widersprüche gegen Anmeldungen, Nichtigkeits- und Verletzungsklagen
  • Designstreitigkeiten: behauptete Verletzungen eingetragener und nicht eingetragener Designrechte
  • Urheberrechtsstreitigkeiten: Urheberschaft, Verletzungen von Verwertungsrechten und Urheberpersönlichkeitsrechten
  • Unlauterer Wettbewerb: Streitigkeiten wegen Nachahmungsprodukten und Verwechslungsgefahr

Vor welchen Stellen werden Streitigkeiten über geistiges Eigentum in Istanbul, Kocaeli und Sakarya verhandelt?

Für Klagen auf Aufhebung von YİDK-Entscheidungen sind die Zivilgerichte für geistiges und gewerbliches Eigentum in Ankara ausschließlich zuständig. Für Verletzungsklagen des Rechtsinhabers gegen Dritte ist das Gericht am Wohnsitz des Klägers, am Ort der Verletzungshandlung oder am Ort, an dem sich die Verletzung ausgewirkt hat, zuständig (SMK Art. 156/3); für Klagen Dritter gegen den Rechtsinhaber, etwa Nichtigkeitsklagen, ist das Gericht am Wohnsitz des Beklagten zuständig (SMK Art. 156/5).

  • Zivilgerichte für geistiges und gewerbliches Eigentum in Ankara – ausschließlich zuständig für Klagen auf Aufhebung von YİDK-Entscheidungen
  • Zivilgerichte für geistiges und gewerbliches Eigentum in Istanbul – in Istanbul entstandene Verletzungs- und Nichtigkeitsstreitigkeiten
  • Für Berufungen die Regionalen Berufungsgerichte

Für Produktionsunternehmen in Kocaeli und Sakarya

An Orten ohne Zivilgericht für geistiges und gewerbliches Eigentum werden diese Klagen von den durch den Rat der Richter und Staatsanwälte bestimmten Zivilgerichten erster Instanz verhandelt (SMK Art. 156). Für Unternehmen, die in den organisierten Industriezonen in Gebze, Dilovası und Sakarya produzieren, ist es wichtig, Produktdesigns und technische Entwicklungen vor der Markteinführung eintragen zu lassen und in Verträge mit Lieferanten und Arbeitnehmern Vertraulichkeits- und Rechteübertragungsklauseln aufzunehmen.

Beiträge zum Thema (auf Türkisch)

Um uns Informationen zu einer Anmeldung oder Streitigkeit in Bezug auf Ihre Marke, Ihr Patent, Ihr Design oder Ihr Urheberrecht zu übermitteln, können Sie unsere Kontaktseite nutzen oder einen Termin in unserer Kanzlei in Kadıköy vereinbaren. Zu Streitigkeiten wegen unlauteren Wettbewerbs und über Handelsnamen können Sie auch unsere Seite Gesellschafts- und Handelsrecht, zu Rechtsverletzungen im Zusammenhang mit Software und Internet unsere Seite IT- und Internetrecht aufrufen.

Die Informationen auf dieser Seite sind allgemeiner Natur und ersetzen keine rechtliche Beurteilung eines konkreten Streitfalls.

Häufig gestellte Fragen

Für die Aufhebung einer YİDK-Entscheidung muss die Klage innerhalb von zwei Monaten ab dem Tag der Bekanntgabe der Entscheidung erhoben werden. Diese Frist ist eine Ausschlussfrist; nicht fristgerecht erhobene Klagen werden wegen Fristversäumnis abgewiesen.

Sachlich zuständig ist das Zivilgericht für geistiges und gewerbliches Eigentum, örtlich zuständig sind die Zivilgerichte für geistiges und gewerbliches Eigentum in Ankara. Diese Zuständigkeit ist ausschließlich; vor einem Gericht an einem anderen Ort kann keine Klage erhoben werden.

Ja. Bei einer Verletzung des Markenrechts oder der Gefahr einer Verletzung kann der Rechtsinhaber vor Klageerhebung oder zusammen mit der Klage eine einstweilige Verfügung beantragen; das Gericht kann die Einstellung der Verletzungshandlungen, die Beschlagnahme der Erzeugnisse oder Maßnahmen gegen die Herstellungsmittel anordnen.

Gegen im Markenblatt veröffentlichte Anmeldungen kann innerhalb von zwei Monaten ab dem Tag der Veröffentlichung beim TÜRKPATENT eine Widerspruchsschrift eingereicht werden. Der Widerspruch kann auf Gründe wie ein älteres Recht, Verwechslungsgefahr oder Bösgläubigkeit gestützt werden.

Die Klage auf Aufhebung einer YİDK-Entscheidung ist eine Klage, die innerhalb von zwei Monaten gegen die Verwaltungsentscheidung des TÜRKPATENT erhoben wird. Die Nichtigkeitsklage wird dagegen erhoben, um eine eingetragene Marke aus den im Gesetz aufgezählten Gründen für ungültig erklären zu lassen. Die in diesem Verfahren maßgebliche Fünfjahresfrist ist keine allgemeine Klagefrist: Hat der Inhaber des älteren Rechts die Benutzung der jüngeren Marke fünf Jahre lang hingenommen, obwohl er davon wusste oder wissen musste, kann er die Nichtigerklärung nicht mehr verlangen; wurde die jüngere Marke bösgläubig eingetragen, gilt diese Regel nicht (SMK Art. 25).

Verlangt werden können die Feststellung, Einstellung und Verhinderung der Verletzung, materieller und immaterieller Schadensersatz, die Beschlagnahme der rechtsverletzenden Erzeugnisse sowie deren Vernichtung. Der Schaden des Patentinhabers kann auf der Grundlage der Lizenzgebühr oder des vom Verletzer erzielten Gewinns berechnet werden.

Ebenfalls in Ankara. Nach SMK Art. 156/2 ist für Klagen gegen Entscheidungen des Amtes das Zivilgericht für geistiges und gewerbliches Eigentum in Ankara ausschließlich zuständig. Dass die Gesellschaft ihren Sitz in Istanbul, Kocaeli oder einer anderen Provinz hat, ändert daran nichts; die ausschließliche Zuständigkeit kann durch Parteivereinbarung nicht geändert werden und wird vom Gericht von Amts wegen berücksichtigt.

Nein. Die Klage wird gegen das TÜRKPATENT erhoben; zusätzlich muss jedoch auch der Dritte, der aus der YİDK-Entscheidung einen Vorteil zieht, als Beklagter benannt werden. Es handelt sich um eine notwendige Streitgenossenschaft aus materiellrechtlichen Gründen. Wurde die Klage nur gegen das Amt erhoben, wird sie nicht sofort abgewiesen; das Gericht setzt dem Kläger eine zwingende Frist, um den Dritten in das Verfahren einzubeziehen.

Eine Marke, die innerhalb von fünf Jahren ab dem Tag der Eintragung ohne berechtigten Grund nicht ernsthaft benutzt wurde oder deren Benutzung für einen ununterbrochenen Zeitraum von fünf Jahren ausgesetzt wurde, kann gelöscht werden (SMK Art. 9, Art. 26). Seit dem 10. Januar 2024 entscheidet das TÜRKPATENT über diese Anträge. Gegen die Entscheidung des Amtes kann Beschwerde beim YİDK eingelegt werden, gegen die Entscheidung des YİDK kann Klage vor den Zivilgerichten für geistiges und gewerbliches Eigentum in Ankara erhoben werden.