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Anerkennung und Vollstreckung ausländischer Entscheidungen
Die Entscheidung eines ausländischen Gerichts entfaltet in der Türkei nicht ohne Weiteres Wirkungen. Damit die Entscheidung hier Rechtswirkungen entfaltet, ist eine Anerkennungsentscheidung (tanıma) erforderlich, und damit sie vollstreckt werden kann, eine Vollstreckbarerklärung (tenfiz). Unsere Kanzlei führt diese Verfahren und prüft vor Klageerhebung, ob die Akte die erforderlichen Voraussetzungen erfüllt.
Im Folgenden finden Sie Informationen zum Unterschied zwischen Anerkennung und Vollstreckbarerklärung, zu den Voraussetzungen und zum Ablauf des Verfahrens sowie Antworten auf häufig gestellte Fragen.
Was ist der Unterschied zwischen Anerkennung und Vollstreckbarerklärung?
- Anerkennung. Sie bedeutet, dass die Rechtskraftwirkung und die volle Beweiskraft der ausländischen Entscheidung in der Türkei anerkannt werden. Sie genügt für Wirkungen, die keine Vollstreckung erfordern, wie etwa die Eintragung der Scheidung in das Personenstandsregister.
- Vollstreckbarerklärung. Sie bedeutet, dass die Entscheidung in der Türkei vollstreckbar wird. Sie ist für Aussprüche erforderlich, die zu erfüllen sind, wie Unterhalt, Entschädigung, Sorgerecht und Vermögensaufteilung.
- Gemeinsamer Antrag. Ein einziges Scheidungsurteil kann Aussprüche enthalten, die sowohl eine Anerkennung als auch eine Vollstreckbarerklärung erfordern; in diesem Fall werden beide Anträge gemeinsam gestellt.
- Eintragung auf dem Verwaltungsweg. Für die Eintragung von Scheidungsentscheidungen ausländischer Gerichte oder Behörden in das Personenstandsregister sieht das Gesetz einen gesonderten Verwaltungsweg vor. Dieser Weg ist kein Gerichtsverfahren und unterliegt eigenen Voraussetzungen.
Welche Voraussetzungen gelten für Anerkennung und Vollstreckbarerklärung?
- Gegenseitigkeit. Zwischen dem Staat, in dem die Entscheidung ergangen ist, und der Türkei muss Gegenseitigkeit (karşılıklılık) gegeben sein, die auf einem Abkommen, einer gesetzlichen Bestimmung oder der tatsächlichen Praxis beruht. Diese Voraussetzung gilt nur für die Vollstreckbarerklärung, nicht für die Anerkennungsklage.
- Rechtskraft. Die Entscheidung muss nach dem Recht des Staates, in dem sie ergangen ist, rechtskräftig sein und einen Rechtskraftvermerk tragen.
- Ausschließliche Zuständigkeit. Die Entscheidung darf nicht in einer Angelegenheit ergangen sein, die in die ausschließliche Zuständigkeit der türkischen Gerichte fällt.
- Öffentliche Ordnung. Die Entscheidung darf nicht offensichtlich gegen die türkische öffentliche Ordnung (ordre public) verstoßen.
- Recht auf Verteidigung. Der Partei, gegen die die Entscheidung ergangen ist, muss die Ladung nach den Gesetzen jenes Staates ordnungsgemäß zugestellt worden sein, die Partei muss ordnungsgemäß vertreten gewesen sein, und ihr Recht auf Verteidigung darf nicht beschränkt worden sein.
Kann ein Scheidungsurteil ohne Gerichtsverfahren in das Personenstandsregister eingetragen werden?
Art. 27/A des Gesetzes über das Personenstandswesen (Nüfus Hizmetleri Kanunu) ermöglicht es, rechtskräftige Scheidungsentscheidungen ausländischer Gerichte oder Behörden ohne Klageerhebung unmittelbar in das Personenstandsregister einzutragen. Dieser Weg ist schnell, sein Anwendungsbereich ist jedoch begrenzt.
- Wer kann den Antrag stellen? Die Ehegatten können den Antrag gemeinsam, persönlich oder über ihre Bevollmächtigten stellen; ist einer der Ehegatten verstorben oder Ausländer, kann der Ehegatte mit türkischer Staatsangehörigkeit den Antrag allein stellen (Art. 27/A des Gesetzes über das Personenstandswesen).
- Wo wird der Antrag gestellt? Bei den türkischen Auslandsvertretungen in dem Staat, in dem die Entscheidung ergangen ist, oder bei den vom Innenministerium bestimmten Standesämtern (nüfus müdürlüğü).
- Welche Unterlagen sind erforderlich? Eine beglaubigte Abschrift der Entscheidung, ein Nachweis ihrer Rechtskraft sowie beglaubigte türkische Übersetzungen dieser Unterlagen.
- Welche Entscheidungen fallen darunter? Nur Aussprüche über die Scheidung, die Nichtigkeit oder Ungültigerklärung der Ehe oder die Feststellung des Vorliegens oder Nichtvorliegens der Ehe. Aussprüche über Sorgerecht, Unterhalt, Entschädigung und Vermögensaufteilung können auf diesem Weg nicht eingetragen werden; hierfür ist eine Klage auf Vollstreckbarerklärung erforderlich.
- Grenze der öffentlichen Ordnung. Entscheidungen, die offensichtlich gegen die türkische öffentliche Ordnung verstoßen, werden nicht auf dem Verwaltungsweg eingetragen.
Wird der Antrag auf Eintragung auf dem Verwaltungsweg abgelehnt oder enthält die Entscheidung Aussprüche, die einer Vollstreckbarerklärung bedürfen, wie etwa zu Sorgerecht und Unterhalt, wird der Gerichtsweg beschritten. Einzelheiten finden Sie in unserem Beitrag Wie wird ein ausländisches Scheidungsurteil in der Türkei anerkannt? (auf Türkisch).
Wie läuft das Verfahren ab?
- Zusammenstellung der Unterlagen. Eine beglaubigte Abschrift der Entscheidung, der Rechtskraftvermerk (kesinleşme şerhi), die Apostille oder die konsularische Beglaubigung sowie deren beeidigte Übersetzungen werden der Akte beigefügt.
- Sachlich zuständiges Gericht. Klagen auf Anerkennung und Vollstreckbarerklärung werden vor den Gerichten erster Instanz verhandelt; für Scheidungsurteile ist das Familiengericht sachlich zuständig.
- Örtlich zuständiges Gericht. Die Klage wird beim Gericht am Wohnsitz der Person in der Türkei erhoben, gegen die die Vollstreckbarerklärung beantragt wird; fehlt ein Wohnsitz, beim Gericht ihres Aufenthaltsorts, und fehlt auch dieser, kann sie bei einem der Gerichte in Ankara, Istanbul oder İzmir erhoben werden.
- Gerichtsverfahren. Es gilt das vereinfachte Verfahren. Das Gericht prüft die ausländische Entscheidung nicht erneut in der Sache; es kontrolliert lediglich, ob die gesetzlichen Voraussetzungen vorliegen.
- Entscheidung und danach. Nach Eintritt der Rechtskraft wird die Entscheidung dem Standesamt mitgeteilt und in das Register eingetragen, oder der für vollstreckbar erklärte Ausspruch kann vollstreckt werden.
Wie können im Ausland lebende Personen das Verfahren betreiben?
Für Klagen auf Anerkennung und Vollstreckbarerklärung ist es nicht zwingend erforderlich, in die Türkei zu reisen. Das Verfahren kann mit einer Vollmacht, die eine besondere Ermächtigung enthält, über einen Rechtsanwalt geführt werden.
- Vollmacht. Verwendet werden kann eine bei einem türkischen Konsulat errichtete Vollmacht oder eine bei einem ausländischen Notar errichtete, mit einer Apostille versehene und ins Türkische übersetzte Vollmacht. Die Befugnis zur Erhebung einer Klage auf Anerkennung und Vollstreckbarerklärung muss in der Vollmacht ausdrücklich enthalten sein.
- Apostille. Für Entscheidungen aus Vertragsstaaten des Haager Apostille-Übereinkommens genügt die Apostille; für Entscheidungen aus Nichtvertragsstaaten wird eine konsularische Beglaubigung verlangt.
- Zustellung. Befindet sich die Gegenpartei im Ausland, muss die Klageschrift nach den Regeln über die internationale Zustellung zugestellt werden; diese Phase ist der wichtigste Faktor für die Dauer des Verfahrens.
- Nichtteilnahme der Gegenpartei. Nimmt die Gegenpartei nicht an den Verhandlungen teil, hält dies das Verfahren nicht auf; nach ordnungsgemäßer Zustellung kann über die Klage in ihrer Abwesenheit entschieden werden.
Wie werden ausländische Schiedssprüche und handelsrechtliche Entscheidungen für vollstreckbar erklärt?
Schiedssprüche, die in internationalen Handelsstreitigkeiten ergangen sind, werden nach dem New Yorker Übereinkommen von 1958 über die Anerkennung und Vollstreckung ausländischer Schiedssprüche, dem die Türkei beigetreten ist, und nach den einschlägigen Bestimmungen des Gesetzes über das Internationale Privat- und Zivilverfahrensrecht (MÖHUK) für vollstreckbar erklärt.
- Der Schiedsspruch muss rechtskräftig geworden sein und Vollstreckbarkeit erlangt haben.
- Geprüft werden die Wirksamkeit der Schiedsvereinbarung, die ordnungsgemäße Vertretung der Parteien und die Schiedsfähigkeit der Streitigkeit.
- Das Gericht prüft die Streitigkeit nicht erneut in der Sache; es kontrolliert, ob die im Gesetz aufgezählten Versagungsgründe vorliegen.
Die für vollstreckbar erklärte Entscheidung kann in der Türkei im Wege der Vollstreckung aus einem Urteil (ilamlı icra) beigetrieben werden. Zum Vollstreckungsverfahren nach der Vollstreckbarerklärung können Sie unsere Seite Zwangsvollstreckungs- und Insolvenzrecht aufrufen.
Welche Angelegenheiten betreuen wir?
- Klagen auf Anerkennung und Vollstreckbarerklärung ausländischer Scheidungsurteile erheben und führen
- Die Vollstreckbarerklärung ausländischer Aussprüche über Unterhalt, Sorgerecht und Entschädigung beantragen
- Anträge auf Vollstreckbarerklärung ausländischer Schiedssprüche betreiben
- Die Eintragung im Ausland ergangener Scheidungsentscheidungen in das Personenstandsregister auf dem Verwaltungsweg begleiten
- Die Einholung von Rechtskraftvermerk, Apostille und beeidigter Übersetzung betreuen
- Mandanten mit einer Vollmacht mit besonderer Ermächtigung die Verfahrensführung ermöglichen, ohne dass sie in die Türkei reisen müssen
- In Fällen, in denen die Anschrift der Gegenpartei unbekannt ist, Adressermittlungen und die Zustellung betreiben
- Die Eintragung der rechtskräftigen Entscheidung in das Personenstandsregister und ihre Vollstreckung begleiten
Fallarten, die wir betreuen
- Familienrechtliche Entscheidungen: Aussprüche über Scheidung, Sorgerecht, Umgang und Unterhalt
- Vermögensrechtliche Entscheidungen: Aussprüche über Entschädigung, Forderungen und den Güterstand
- Handels- und Schiedsentscheidungen: Vollstreckbarerklärung ausländischer Schiedssprüche
- Personenstandsentscheidungen: Aussprüche über Abstammung, Adoption und Namensänderung
- Eintragungen auf dem Verwaltungsweg: Anträge auf Eintragung von Entscheidungen ausländischer Behörden in das Personenstandsregister
Vor welchen Gerichten werden die Verfahren in Istanbul, Kocaeli und Sakarya verhandelt?
Die Klage wird beim Gericht am Wohnsitz der Person in der Türkei erhoben, gegen die die Vollstreckbarerklärung beantragt wird. Haben die Parteien keinen Wohnsitz in der Türkei, sind die Gerichte in Ankara, Istanbul und İzmir zuständig. Da bei Personen, die seit Langem im Ausland leben, im Personenstandsregister eine Auslandsadresse eingetragen ist, wird diese Regel in der Praxis nicht zur Ausnahme, sondern zum Regelfall. In diesem Rahmen führt unsere Kanzlei die Anerkennungs- und Vollstreckbarerklärungsverfahren von Mandanten, die sich aus dem Ausland an uns wenden, unmittelbar vor den Istanbuler Gerichten.
- Anerkennung und Vollstreckbarerklärung von Scheidungsurteilen vor den Familiengerichten
- Für andere Entscheidungen vor den Zivilgerichten erster Instanz (asliye hukuk mahkemesi)
- Die Familiengerichte im Anadolu-Justizgebäude Istanbul und im Justizgebäude Istanbul; Berufungen gegen deren Entscheidungen werden beim Regionalen Berufungsgericht Istanbul eingelegt
- Die Familiengerichte in den Justizgebäuden Kocaeli und Sakarya; Berufungen gegen diese Entscheidungen werden beim Regionalen Berufungsgericht Sakarya eingelegt
- Nach Eintritt der Rechtskraft das zuständige Standesamt oder Vollstreckungsamt
Verwandte Artikel (auf Türkisch)
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Wenn Sie uns Informationen zu einer im Ausland ergangenen Scheidungs-, Unterhalts- oder handelsrechtlichen Entscheidung übermitteln möchten, können Sie unsere Kontaktseite nutzen oder einen Termin in unserer Kanzlei in Kadıköy vereinbaren. Zu Scheidungs-, Unterhalts- und Sorgerechtsverfahren in der Türkei können Sie auch unsere Seite Familienrecht aufrufen.
Die Informationen auf dieser Seite sind allgemeiner Natur und ersetzen keine rechtliche Beurteilung eines konkreten Streitfalls.
Häufig gestellte Fragen
Nein. Da eine ausländische Gerichtsentscheidung in der Türkei nicht ohne Weiteres Wirkungen entfaltet, bleibt die Ehe im Personenstandsregister eingetragen. Zur Berichtigung des Registers muss eine Anerkennungsentscheidung eingeholt oder der gesetzlich vorgesehene Weg der Eintragung auf dem Verwaltungsweg genutzt werden. Andernfalls kann in der Türkei keine neue Ehe geschlossen werden; auch erbrechtlich und güterrechtlich gilt die Ehe als fortbestehend.
Grundsätzlich nicht. Das Verfahren kann mit einer zu errichtenden Vollmacht mit besonderer Ermächtigung geführt werden; die Vollmacht kann bei einem türkischen Konsulat im Ausland oder bei einem ausländischen Notar mit Apostille errichtet werden. An den Verhandlungen nimmt der Bevollmächtigte teil. Nur in Ausnahmefällen, in denen das Gericht eine persönliche Anhörung für erforderlich hält, wird die persönliche Anwesenheit verlangt.
Erforderlich sind eine beglaubigte Abschrift der Entscheidung, der Rechtskraftvermerk, die Apostille oder die konsularische Beglaubigung sowie deren beeidigte Übersetzungen. Stammt die Entscheidung aus einem Staat, der dem Apostille-Übereinkommen nicht beigetreten ist, wird die Beglaubigung auf konsularischem Weg vorgenommen. Abweichungen bei Vor- und Nachnamen sowie Geburtsdaten in den Unterlagen verlängern das Verfahren und sollten daher von Anfang an geprüft werden.
Nein. Die Gegenseitigkeit wird nur beim Antrag auf Vollstreckbarerklärung verlangt, nicht bei der Anerkennungsklage. Die Gegenseitigkeit kann sich aus einem Abkommen zwischen den beiden Staaten, aus einer gesetzlichen Bestimmung oder aus der tatsächlichen Praxis ergeben. Wird daher nur die Berichtigung des Personenstandsregisters verlangt, stellt sich die Frage der Gegenseitigkeit nicht.
Nein. Nimmt der Beklagte nach ordnungsgemäßer Zustellung nicht an der Verhandlung teil, hindert dies das Verfahren nicht. Ist seine Anschrift unbekannt, werden Adressermittlungen durchgeführt und, sofern die Voraussetzungen vorliegen, wird der Weg der öffentlichen Zustellung (ilanen tebligat) gewählt; in diesem Fall verlängert sich das Verfahren. Verfahren, in denen sich die Parteien einig sind und die Zustellung problemlos verläuft, werden dagegen in kürzerer Zeit abgeschlossen.
Die Dauer hängt davon ab, ob die Zustellung im Inland oder im Ausland vorzunehmen ist, ob die Unterlagen vollständig sind und wie hoch die Arbeitsbelastung des Gerichts ist. In Verfahren, die eine Zustellung im Ausland erfordern, verlängert sich die Dauer deutlich. Wegen dieser Variablen ist es nicht möglich, zu Beginn des Verfahrens eine bestimmte Dauer vorherzusagen.
Unter den gesetzlich vorgesehenen Voraussetzungen ist dies möglich. Für die Eintragung einer Scheidungsentscheidung ausländischer Gerichte oder Behörden in das Personenstandsregister wird verlangt, dass die Ehegatten den Antrag gemeinsam stellen (ist einer der Ehegatten verstorben oder Ausländer, stellt ihn der Ehegatte mit türkischer Staatsangehörigkeit allein) und die Entscheidung dem festgelegten Verfahren entspricht. Sind die Voraussetzungen nicht erfüllt oder beteiligt sich einer der Ehegatten nicht am Antrag, muss eine Anerkennungsklage erhoben werden.
Dafür muss zunächst eine Vollstreckbarerklärung eingeholt werden. Nachdem die Vollstreckbarerklärung ausgesprochen und rechtskräftig geworden ist, kann der ausländische Ausspruch in der Türkei im Wege der Vollstreckung aus einem Urteil vollstreckt werden. Eine bloße Anerkennungsentscheidung genügt für die Vollstreckung des Unterhaltsausspruchs nicht.
Ja. Rechtskräftige und vollstreckbar gewordene ausländische Schiedssprüche können nach dem New Yorker Übereinkommen von 1958, dem die Türkei beigetreten ist, und nach den Bestimmungen des MÖHUK für vollstreckbar erklärt werden. Das Gericht prüft die Streitigkeit nicht erneut in der Sache; es kontrolliert, ob die im Gesetz aufgezählten Versagungsgründe vorliegen. Der für vollstreckbar erklärte Schiedsspruch kann im Wege der Vollstreckung aus einem Urteil beigetrieben werden.